for Germany:
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
liecht vierrädrige
Definition Leicht-KFZ nach StVZO § 18, Abs. 2, Nr. 4b.
"[...] Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge [Leicht-KFZ] mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen [...]"
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
liecht vierrädrige
Definition Leicht-KFZ nach StVZO § 18, Abs. 2, Nr. 4b.
"[...] Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge [Leicht-KFZ] mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen [...]"